Allgemeine Pflegebedingungen für Software

  1. Allgemeines
    1. Wir leisten nur zu unseren nachstehenden Allgemeinen Pflegebedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen oder Ergänzungen unserer Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos leisten. Mit der Annahme unserer Leistung erklärt sich der Auftraggeber mit der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Pflegebedingungen einverstanden.
    2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
  2. Neue Programmstände
    1. Werden dem Auftraggeber vereinbarungsgemäß neue Programmstände (Patch, Update, Upgrade oder neue(s) Release/Version) zur Verfügung gestellt, so wird dem Auftraggeber ein Datenträger überlassen, ein Internetlink zum Download bereitgestellt oder eine E-Mail mit Lizenzschlüssel geschickt. Die Installation bzw. Implementierung erfolgt durch den Auftraggeber. Übernehmen wir die Installation bzw. Implementierung im Auftrag des Auftraggebers, erfolgt dies gegen zusätzliche Vergütung. Ist hinsichtlich der zusätzlichen Vergütung nichts vereinbart, so richtet sie sich nach unserem Aufwand und unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen.
  3. Störungsbeseitigung
    1. Ist im Software-Pflegevertrag von Reaktionszeit die Rede, ist damit der Zeitraum gemeint, innerhalb dessen wir mit der Störungsbeseitigung zu beginnen haben.
    2. Ist im Software-Pflegevertrag von Wiederherstellungszeit die Rede, ist damit der Zeitraum gemeint, innerhalb dessen wir die Störungsbeseitigung erfolgreich abzuschließen haben.
    3. Störungen, die nicht ausschließlich oder wenigstens überwiegend auf einen Fehler der von uns gelieferten oder gepflegten Software zurückzuführen sind, sind nicht von der vertraglich vereinbarten Pflegevergütung umfasst. Dies gilt insbesondere für Störungen, die durch Fehlbedienung, Einwirkung Dritter, von Dritten gelieferte oder nicht mehr gepflegte Software, Umweltbedingungen am Aufstellungsort, Störungen der Stromversorgung oder fehlerhafte bzw. ungeeignete Hardware verursacht werden. Die Beseitigung solcher Störungen erfolgt gegen zusätzliche Vergütung. Ist hinsichtlich der zusätzlichen Vergütung nichts vereinbart, so richtet sie sich nach unserem Aufwand und unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen.
  4. Sonstige Leistungen des Auftragnehmers
    1. Sonstige Leistungen außerhalb der vereinbarten Softwarepflege wie Anpassung der Software an neue Produkte und Services sowie geänderte Betriebsabläufe des Auftraggebers, Anpassung der Software an geänderte Hardware und/oder Software-Umgebung des Auftraggebers sowie Beratungsleistungen erfolgen gegen zusätzliche Vergütung. Ist hinsichtlich der zusätzlichen Vergütung nichts vereinbart, so richtet sie sich nach unserem Aufwand und unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen.
  5. Mitwirkung des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber gewährt uns den für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt die erforderlichen technischen Voraussetzungen bereit.
    2. Der Auftraggeber nennt einen qualifizierten Mitarbeiter nebst Stellvertreter als Ansprechpartner mit Kontaktdaten (einschließlich E-Mail), die befugt sind, zur Vertragsdurchführung erforderliche Informationen entgegenzunehmen und erforderliche Entscheidungen zu treffen. Wir sind berechtigt, an die angegebenen Kontaktdaten zur Vertragsdurchführung erforderliche, insbesondere system- und anwendungsrelevante, Informationen zu übermitteln.
    3. Der Auftraggeber setzt ausschließlich Software auf dem aktuellsten ihm zur Verfügung gestellten Stand ein. Dies gilt nicht, wenn ihm dies nicht zumutbar ist, etwa weil diese aktuellste Version fehlerhaft ist und dadurch der Betriebsablauf des Auftraggebers beeinträchtigt würde.
  6. Preise und Zahlung
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. eine Mindestvergütung für bestimmte Programme), berechnen wir für die Überlassung neuer Programmstände, die Störungsbeseitigung und die Hotline eine jährliche Pflegevergütung von 24 % aus der von uns regulär berechneten Gesamtvergütung (d. h. ohne Rabatte) für die Überlassung der Software, die Gegenstand des Software-Pflegevertrags ist.
    2. Die jährliche Pflegevergütung sowie sonstige jährlich bemessene Vergütungen sind kalenderjährlich im Voraus zahlbar, bei Rumpfjahren anteilig im Voraus; erstmalig zum vertraglich vorgesehenen Beginn der Pflegeleistungen. Sonstige Leistungen werden nach Leistung in Rechnung gestellt.
    3. Für zusätzlich zu erbringende Leistungen wird eine zusätzliche Vergütung berechnet.
    4. Können wir unsere geschuldeten Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem vertraglich vereinbarten Pflegebeginn aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers beginnen, so sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise auf den Stand unserer dann üblichen Preise zu erhöhen.
    5. Unsere Preise gelten ab unserem Sitz in Waiblingen. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
    6. Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu erfolgen.
    7. Wir werden die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Berechnung der Vergütung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung ist möglich bzw. eine Preissenkung ist vorzunehmen, wenn z. B. die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten steigen bzw. sinken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Hardwarekosten, sind von uns die Preise zu senken, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Wir werden bei Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Wir werden den Auftraggeber über Preisänderungen spätestens drei Monate vor Inkrafttreten der Änderungen schriftlich informieren. Bei Preiserhöhungen ist der Auftraggeber berechtigt, den Software-Pflegevertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der Information zum Ablauf des Tags vor Inkrafttreten der Änderung zu kündigen; anderenfalls gilt die geänderte Vergütung als vereinbart.
    8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unberührt bleibt ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber unserem Vergütungsanspruch wegen eines Nacherfüllungsanspruchs, soweit der Nacherfüllungsanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
  7. Lieferung und Leistung, Lieferort und Leistungsort
    1. Die Lieferung von Software erfolgt von unserem Sitz in Waiblingen mittels Datenträger, durch Bereitstellung eines Internetlinks zum Download oder mittels eines durch E-Mail übermittelten Lizenzschlüssels. Sonstige Leistungen erfolgen ebenfalls ab Waiblingen. Dies gilt nicht, soweit wir beim Auftraggeber vereinbarungsgemäß vor Ort installieren bzw. implementieren oder sonst tätig werden bzw. den Liefergegenstand vereinbarungsgemäß dazu mitbringen.
  8. Lieferzeit und Leistungszeit
    1. Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus.
    2. Bei Lieferung von Software ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Datenträger unser Haus verlassen hat, der Internetlink zum Download bereitgestellt oder die E-Mail mit dem Lizenzschlüssel versandt wurde.
    3. Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Beschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, Hackerangriffen oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei Dritten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz konkreter Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Vorzugs eintreten. Wir müssen dem Auftraggeber den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrags für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir den Software-Pflegevertrag ganz oder teilweise (soweit eine Teilkündigung auch dem Auftraggeber zumutbar ist) kündigen. Gleiches gilt, wenn infolge dieser Umstände nicht absehbar ist, wann wir den Software-Pflegevertrag erfüllen können. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer solchen Kündigung bestehen nicht. Wenn wir vom Kündigungsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.
    4. Versäumt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für die von uns zu erbringenden Leistungen, ohne spätestens zehn Werktage zuvor (bei Störungen der Störungsklassen 1 und 2 mit angemessener Frist zuvor) abzusagen, können wir für den eingeplanten Aufwand eine Vergütung zu unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen (Stundensätzen) verlangen, es sei denn, wir können unser hierfür vorgesehenes Personal in einem anderen Projekt einsetzen; dem Auftraggeber steht es frei, das zu beweisen.
  9. Rechte des Auftraggebers an Software
    1. Wird dem Auftraggeber im Rahmen des Software-Pflegevertrags Software überlassen, geschieht dies in demselben Umfang wie in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Software-Überlassungsvertrag.
  10. Mängel
    1. Der Auftraggeber hat die Pflegeleistungen unverzüglich nach Erhalt bzw. Abschluss sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.
    2. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz in Waiblingen. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch Übermittlung eines Datenträgers, Bereitstellung eines Internetlinks zum Download oder eine E-Mail mit Lizenzschlüssel sowie telefonisch oder über andere Wege der Fernkommunikation zur Lösung etwa auftretender Probleme erfolgen.
    3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht insbesondere für die regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Im Falle eines vermuteten Softwarefehlers sind alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
    4. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Mängelansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder wegen sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; solche Mängelansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist.
  11. Haftung
    1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB..
    2. Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden), für Vorsatz sowie für alle vorhersehbaren sonstigen Schäden, bei denen uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für vorhersehbare sonstige Schäden in Folge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
    3. Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für vorhersehbare Schäden und nur bis 100.000,00 Euro.
  12. Geheimhaltung, Vertragsunterlagen
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse über uns, die er im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt, vertraulich zu behandeln und nicht in anderer Weise als für die Geschäftsverbindung erforderlich selbst zu nutzen oder Dritten die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über die Beendigung der Geschäftsverbindung hinaus. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die nachweislich
      – allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen Satz 1 allgemein bekannt werden oder
      – dem Auftraggeber schon bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wurden oder
      – vom Auftraggeber ohne Verstoß gegen Satz 1 selbst entwickelt wurden oder
      – aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind.
    2. Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Funktionsbeschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  13. Datenschutz
    1. Die Vertragsparteien werden einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
  14. Laufzeit und Kündigung
    1. Der Software-Pflegevertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und läuft zunächst fest für ein Jahr (Festlaufzeit). Anschließend verlängert er sich automatisch für jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungszeitraum), wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Festlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums schriftlich gekündigt wird.
  15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der in Abschnitt 7 genannte Leistungsort. Soweit unsere Auftraggeber Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden ausschließlich die für unseren Sitz Waiblingen zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
    2. Die Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  16. Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeit
    1. Zugunsten des Auftraggebers bestehende Beweislastregeln werden von diesen Allgemeinen Pflegebedingungen nicht berührt.
    2. Änderungen dieser Allgemeinen Pflegebedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformbestimmung. Ungeachtet ihrer Form bleiben spätere Individualabreden hiervon unberührt.
    3. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Pflegebedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Gültig ab Januar 2025