AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der comundus regisafe GmbH für Geschäftskunden

§ 1 Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der comundus regisafe GmbH gelten für alle Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden, soweit diese keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind. Die AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder Ausführung des Auftrags innerhalb einer angemessenen Frist, gilt der Auftrag als angenommen.
  2. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über die Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Unser Schweigen auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden und stets auf dessen Kosten.
  2. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
  3. Sämtliche Zahlungen sind spesenfrei an den Sitz unserer Firma zu leisten. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisung der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  4. Bei Lieferung aus Aufträgen von Neukunden sind wir berechtigt, Zahlungen per Vorkasse oder Nachnahme zu verlangen.
  5. Für Aufträge, deren Inhalt eine Neuentwicklung von Software oder eine individuelle Anpassung von bestehender Software oder Installation nach Kundenwünschen ist, gilt folgendes:
  • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Vertragsschluss
  • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Installation der ersten Softwaremodule/Hardwaremodule
  • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Installation des letzten Softwaremoduls/Hardwaremodule
  • 10 % des Auftragsvolumens sind nach Abschluss der Testphase, spätestens aber sechs Monate nach Installation des letzten Softwaremoduls/Hardwaremodule jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer fällig.
  1. Für Aufträge über die Lieferung von Büroeinrichtung und deren Aufbau gilt folgendes:
  • 30 % des Auftragsvolumens sind bei Vertragsschluss
  • 40 % des Auftragsvolumens sind bei Lieferung
  • 30 % des Auftragsvolumens sind nach Aufbau der Büroeinrichtung jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer fällig.
  1. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber akzeptiert. Die Laufzeit von Wechseln darf maximal 90 Tage betragen. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden.
  2. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des sonstigen Zahlungsverzugs regeln sich unsere Ansprüche nach § 288 BGB.

§ 4 Vorleistungspflicht des Kunden, Rücktrittsrecht, Schadensersatz

  1. Wir sind berechtigt, nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Sicherheit zu liefern, wenn erkennbar wird das der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet, insbesondere wenn:
  • eine der Banken des Kunden den Kredit kündigt oder keine Verfügungen mehr zulässt,
  • beim Kunden ein Scheck- oder Wechselprotest vorkommt,
  • der Kunde zahlungsunfähig wird,
  • hinsichtlich des Vermögens des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
  1. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug und bezahlt auch trotz angemessener Fristsetzung nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die noch nicht ausgelieferte Ware anderweitig zu verkaufen und pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Verkaufspreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  2. Lehnt der Kunde unberechtigt die Vertragserfüllung ab oder erklärt er unberechtigterweise seinen Rücktritt vom Vertrag oder wird der Vertrag aufgrund eines anderen, im Bereich des Kunden liegenden Grundes, nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des noch offenen Kaufpreises (ohne Umsatzsteuer) zu verlangen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass uns ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  3. Wir behalten uns vor, im Falle der Ziff. 2 und 3 einen über die Schadensersatzpauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

§ 5 Lieferung

  1. Der Beginn der von uns abgegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Die Lieferung von Software erfolgt ab Waiblingen oder durch Bereitstellung eines Internetlinks zum Zwecke des Downloads durch den Kunden. Lieferung sonstiger Produkte erfolgt ab Waiblingen oder ab Ulm oder ab Lieferwerk des Herstellers. Durch die Lieferung entstehende Versand- und Verpackungskosten trägt der Kunde.
  3. Wir sind berechtigt, die Waren in Teillieferungen auszuliefern, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  4. Die Ware wird unversichert versandt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache liegt ab Übergabe der Kaufsache an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport Beauftragten auf der Seite des Kunden. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.
  5. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen an.
  6. Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

§ 6 Lieferungsstörung, Rücktritt

  1. Nach fruchtlosem Ablauf der in der Bestellung genannten Lieferfrist tritt eine Nachlieferfrist von 30 Tagen in Kraft. Bis zum Ablauf der Nachlieferfrist schulden wir keinen Ersatz eines Verzugsschadens, sofern wir die Verzögerung nicht aufgrund grob fahrlässig oder vorsätzliches Handeln zu vertreten haben.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann – vorbehaltlich § 6. Ziff. 3 und 4- die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss jedoch vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich eine Frist von mindestens vier Wochen setzen.
  3. Bei Lieferungsstörungen aufgrund höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen oder unverschuldeten Betriebsstörungen wird die Lieferfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 8 Wochen, verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn wir nicht dem Kunden unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung verschaffen, sobald zu übersehen ist, dass die vereinbarte Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.
  4. Wir produzieren die materiellen Bestandteile unserer Produkte (Datenträger, Aktenordner u.ä.) nicht selbst. Aus diesem Grunde kann der in der Branche übliche Fall eintreten, dass aufgrund von Engpässen unserer Zulieferer nicht alle bestellten Waren an den Kunden ausgeliefert werden können. Erhalten wir Kenntnis davon, dass uns aufgrund eines solchen, von uns nicht zu kontrollierenden, Umstandes eine Lieferung der vollständigen Menge an den Kunden weder innerhalb der Lieferfrist noch bis zum Ablauf einer hypothetischen Nachlieferfrist von 30 Tagen möglich ist, erhalten wir das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Dieses Recht setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden nach Kenntniserlangung unverzüglich über die drohende Minderlieferung informiert haben, der Kunde keine Vertragserfüllung hinsichtlich der lieferbaren Menge wünscht und eine bereits erhaltene Vergütung für die nicht lieferbare Menge unverzüglich zurückgezahlt wird. Wünscht der Kunde dagegen die Lieferung der verminderten Menge, gilt der geschlossene Vertrag nunmehr ausschließlich hinsichtlich der Lieferung dieser verminderten Menge. Bei auftragsbezogener Fertigung und Sonderanfertigungen sind fertigungsbedingte Abweichungen nach oben und unten von bis zu 10% gestattet.

§ 7 Gewährleistung, Mängelrügen und Schadensersatz

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel durch den Kunden hat spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung erfolgen. Sobald Mängel an Hard- und Software auftreten, teilt uns dies der Kunde unverzüglich mit einer genauen Beschreibung des Mängelbildes mit.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Lieferung.
  3. Zur Annahme von Warenrücksendungen zur Überprüfung von Mängeln sind wir nur dann verpflichtet, wenn der Kunde die Rücksendung zuvor unter Angabe der Rechnungsnummer und des Rechnungsdatums schriftlich angekündigt hat. Mit der Annahme von Warenrücksendungen ist eine Anerkennung der Mängelrügen des Kunden in keinem Fall verbunden.
  4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Für den Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Verpflichtung zum Ersatz der dem Kunden im Rahmen der Nacherfüllung entstehenden Kosten bleibt unberührt.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Installationsarbeiten, ungeeigneter Installationsumgebung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Für die Lieferung von Registraturmöbeln und Regalsystemen muss eine ausreichende Tragfähigkeit des Bodens durch den Auftraggeber gewährleistet sein.
  6. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen uns, insbesondere auch solche aufgrund deliktischer Haftung, sind auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt. Dies gilt auch, soweit vom Kunden direkte Ansprüche gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gelten gemacht werden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind oder es sich um die Haftung für die Verletzung von solchen Pflichten handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten). Der Anspruch ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für entgangenem Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, ausgenommen Aufwendungen des Kunden zum Zweck der Nacherfüllung. Dies gilt auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.
  7. Die Mängel werden von uns in angemessener Frist durch Übergabe und Installation neuer Hardwarekomponenten und einer neuen Programmversion beseitigt. Voraussetzung ist, dass die Mängel mitgeteilt und reproduzierbar sind. Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
  8. Wird die Hardware oder Software durch den Kunden oder durch Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige Änderung und Erweiterung den Mangel nicht verursacht hat oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.

§ 8 Kundenpflichten

  1. Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung unserer vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Hard- und Software oder sind vier Wochen nach Übergabe der Hard- und Software oder Lieferung der Büroeinrichtung verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  2. Dem Kunden ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht insbesondere für regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Im Falle eines vermuteten Softwarefehlers sind alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
  3. Der Kunde haftet für die Verletzung dieser Vertragsverpflichtungen. Die Haftung umfasst auch die unberechtigte Verwendung vertragswidrig erstellter Programmkopien sowie deren mehrfache Nutzung oder Überlassung an Dritte.

§ 9 Schutzrechte des Unternehmens

  1. Der Kunde ist nicht berechtigt, vorhandene Kennzeichen, Schutzrechtsvermerke oder Eigentumshinweise von uns in der Hard- und Software zu beseitigen. Der Kunde ist verpflichtet, sie auch in erstellte Kopien der Programme aufzunehmen.
  2. Gegenstand des Kaufvertrages ist das unbefristete und nicht ausschließliche Recht, das Standardprogramm zu nutzen bzw. der Kauf von Hardware.
  3. Wir sind und bleiben Inhaber aller Rechte an der Software, die dem Kunden übergeben wurde. Dies gilt auch für Teile der Software oder aus ihr ganz oder teilweise abgeleiteter Software einschließlich der dazugehörigen Materialien. Auch wenn der Kunde die Software im vertraglich zulässigen Rahmen ändert und mit eigener Software oder Software eines Dritten verbindet, bleiben wir Inhaber aller Rechte. Entsprechendes gilt für die erworbene Hardware.
  4. Werden von Dritten Schutzrechtsverletzungen an unseren Programmen behauptet, so sind wir berechtigt, auf eigene Kosten die notwendigen Softwareänderungen beim Kunden durchzuführen. Der Kunde kann aus dem Bestehen dieses Rechts keine weiteren vertraglichen Rechte herleiten. Der Kunde verpflichtet sich, uns unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.
  5. Die Hard- und Software darf ausschließlich zu eigenen Zwecken des Kunden eingesetzt werden, es sei denn, es ist vertraglich etwas anderes vereinbart. Der Einsatz eines Programms auf mehreren Rechnern ist im Vertrag besonders zu genehmigen.
  6. Wir liefern das Programm dem Kunden in maschinenlesbarer Form nach unserer Wahl entweder durch Bereitstellung eines Internetlinks zum Zwecke des Downloads durch den Kunden, oder auf Datenträgern, zusammen mit einer Hilfefunktion des aktuellen freigegebenen Versionsstandes. Die Hardwarekomponenten werden mit Handbuch geliefert.
  7. Von gelieferten Programmen und Teilen des Programms darf der Kunde eine Kopie zu Sicherungszwecken erstellen. Von Begleitmaterialien dürfen Kopien nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung erstellt werden.
  8. „Nutzen“ umfasst die Programminstallation und ggf. die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher und die weitere Ausführung der Programme.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann handelt. Ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur Zahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Soweit wir mit dem Kunden die Zahlung des Kaufpreises aufgrund eines Scheck-Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ohne Rücktritt vom Vertrag und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Bis zur Abholung der Vorbehaltsware bleibt der Kunde jedoch berechtigt, dies durch vollständige Zahlung sämtlicher offenen Rechnungen abzuwenden. Nach Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist nach näherer Maßgabe des nachfolgenden Absatzes abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
  2. Wir sind im Falle der Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes berechtigt, unsere Waren auf Kosten des Kunden gesondert zu lagern, zu kennzeichnen oder abzuholen sowie jegliche Verfügung über die Waren zu verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknehmen, ist der Kunde zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für den Minderwert, die Rücknahmekosten und den entgangenen Gewinn auf unserer Seite. Der Kunde verzichtet auf Ansprüche aus dem Besitz.
  3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht allein uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum stehen, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht.
  4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von obigem Absatz 3 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. obigem Absatz 3 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung Insolvenzverfahrens oder wenn der Kunde mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
  8. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Kunden über.
  9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist für beide Teile und für alle gegenseitigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Waiblingen, wenn der Kunde Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder wenn er nach Vertragsschluss seinen Wohn- oder seinen Geschäftssitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist unser Sitz in Waiblingen, wenn der Kunde Kaufmann ist.

§ 13 Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren, dass sich alle Vertragsverpflichtungen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, einschließlich denen in Deutschland geltenden Handelsbräuchen und technischen Gepflogenheiten, richten. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden jedoch keine Anwendung.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unserer AGB unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist entsprechend ihrem Sinngehalt durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen.

Gültig ab 01.08.2018