Allgemeine Lieferbedingungen
- Allgemeines
- Wir liefern und leisten nur zu unseren nachstehenden Allgemeinen Lieferbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Änderungen oder Ergänzungen unserer Bedingungen, insbesondere abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen unsererseits auf abweichende Geschäftsbedingungen ist nicht als Einverständnis anzusehen, und zwar auch dann nicht, wenn wir vorbehaltlos liefern. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Auftraggeber mit der ausschließlichen Geltung unserer Allgemeinen Lieferbedingungen einve
- Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten.
- Liefer- und Leistungsumfang
- Software wird in maschinenlesbarer Form mittels Datenträger, durch Bereitstellung eines Internetlinks zum Download oder mittels eines durch E-Mail übersandten Lizenzschlüssels zusammen mit einer Hilfefunktion des aktuellen freigegebenen Versionsstands geliefert.
- Beratung, technische Unterstützung bei oder die Übernahme der Installation bzw. der Implementierung sowie Schulungen bedürfen eines gesonderten Auftrags des Auftraggebers und erfolgen gegen zusätzliche Vergütung, soweit nichts anderes, insbesondere ein projektbezogener Komplettpreis, vereinbart ist. Ist hinsichtlich der zusätzlichen Vergütung nichts vereinbart, so richtet sie sich nach unserem Aufwand und unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen. Pflegeleistungen für Software erfolgen stets aufgrund eines gesonderten Vertrags.
- Technische Änderungen gegenüber dem Vertrag sind zulässig, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder nach Stand der Technik zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte Beschaffenheiten berührt noch die Eignung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Auftraggeber übermittelten Unterlagen und Informationen auch nur annährend maßgebend.
- Preise und Zahlung
- Unsere Preise gelten ab unserem Sitz Waiblingen. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Soweit wir unsere geschuldeten Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers erbringen können, insbesondere weil der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise auf den Stand unserer dann üblichen Preise zu erhöhen
- Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu erfolgen.
- Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, werden unsere Rechnungen nach Lieferung bzw. Leistung gestellt.
- Aufträge, die über die Lieferung von Software hinausgehen (also z. B. auch die Anpassung vorhandener Software oder die Installation bzw. Implementierung beinhalten, nachfolgend „Projektaufträge“), werden wie folgt in Rechnung gestellt:
– die Vergütung für die Überlassung der Software zum Zeitpunkt des vereinbarten Projektstarts, auch wenn sich dieser aus Gründen in der Sphäre des Auftraggebers nachträglich verschoben hat; kann der Auftraggeber keinen Termin für den Projektstart, der innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss liegt, aus Gründen in seiner Sphäre bestätigen, so wird die Vergütung für die Überlassung der Software nach Ablauf dieser vier Monate in Rechnung gestellt; mit Rechnungsstellung erfolgt auch die Lieferung der Software.
– die Vergütung für die übrigen Leistungen nach deren Abschluss. - Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unberührt bleibt ein angemessenes Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber unserem Vergütungsanspruch wegen eines Nacherfüllungsanspruchs, soweit der Nacherfüllungsanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.
- Lieferung und Leistung, Lieferort und Leistungsort
- Die Lieferung von Software erfolgt von unserem Sitz in Waiblingen mittels Datenträger, durch Bereitstellung eines Internetlinks zum Download oder mittels eines durch E-Mail übersandten Lizenzschlüssels. Sonstige Leistungen erfolgen ebenfalls ab Waiblingen. Dies gilt nicht, soweit wir beim Auftraggeber vor Ort installieren bzw. implementieren oder sonst tätig werden bzw. den Liefergegenstand vereinbarungsgemäß dazu mitbringen.
- Lieferzeit und Leistungszeit
- Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers voraus. Dazu gehört auch die Bereitstellung der vereinbarten oder dem Auftraggeber vor Vertragsschluss mitgeteilten technischen Voraussetzungen. Lieferfristen beginnen daher auch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Angaben etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung, Zahlungssicherheit etc.; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.
- Bei Lieferung von Software ist die Lieferzeit eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Datenträger unser Haus verlassen hat, der Internetlink zum Download bereitgestellt oder die E-Mail mit dem Lizenzschlüssel versandt wurde.
- Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Beschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten, Hackerangriffen oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei Dritten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz konkreter Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Wir müssen dem Auftraggeber den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen. Soweit infolge dieser Umstände die Erfüllung des Vertrags für uns unmöglich oder wirtschaftlich nicht mehr zumutbar wird, können wir ganz oder teilweise (sofern ein Teilrücktritt auch dem Auftraggeber zumutbar ist) vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn infolge dieser Umstände nicht absehbar ist, wann wir den Vertrag erfüllen können. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist bzw. eine Verschiebung des Liefertermins vereinbart war.
- Versäumt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für die von uns zu erbringenden Leistungen (insbesondere bei Projektaufträgen), ohne spätestens zehn Werktage zuvor abzusagen, können wir für den eingeplanten Aufwand eine Vergütung zu unseren bei Auftragserteilung üblichen Preisen (Stundensätzen) verlangen, es sei denn, wir können unser hierfür vorgesehenes Personal in einem anderen Projekt einsetzen; dem Auftraggeber steht es frei, das zu beweisen.
- Aufschiebende Bedingung
- Soweit wir dem Auftraggeber die Einräumung von Rechten schulden (insbesondere Nutzungsrechte an Software), geschieht das aufschiebend bedingt auf die vollständige Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Rechte des Auftraggebers an Software
- Soweit es sich beim Liefergegenstand um Software handelt, ist diese rechtlich geschützt. Sämtliche Rechte daran stehen uns zu. Soweit Dritte Rechte daran haben, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.
- Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit der Software eigene Daten selbst im eigenen Betrieb bzw. in der eigenen Verwaltung für eigene Zwecke zu verarbeiten. Sonstige vereinbarte Nutzungsregeln sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Wir räumen dem Auftraggeber hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung.
- Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertragenen Fassung der Software versehen werden. Urheberrechtsvermerke, Marken und Produktkennzeichnungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Ein Benutzerhandbuch und andere von uns überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne bzw. verwaltungsinterne Zwecke kopiert werden.
- Der Auftraggeber ist nur nach den folgenden Regeln berechtigt, die Software an einen Dritten weiterzugeben:- Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Verkauf auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.- Der Dritte gibt uns gegenüber folgende schriftliche Erklärung ab:
„Wir wollen von [# Name und Adresse des Auftraggebers] die Software [# genaue Bezeichnung und Beschreibung] erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat. Wir verpflichten uns, im Falle einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvorgänger Ihnen gegenüber obliegen.“– Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Auftraggeber die Software gelöscht hat und wenn uns die vom Dritten unterschriebene Erklärung oben vorliegt.
– Das Recht zur Weiterveräußerung bezieht sich auf den Stand der Software, wie er dem Auftraggeber zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
Im Falle eines Verstoßes des Auftraggebers gegen diese Regeln schuldet er uns eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrags, den der Dritte uns nach unserer dann aktuellen Preisliste für die Software hätte zahlen müssen.
- Die Regeln nach Abschnitt 7.2 und 7.3 gelten auch, wenn der Auftraggeber eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Software durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
- Der Auftraggeber darf die Schnittstelleninformationen der Software nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er uns schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Schnittstelleninformationen geben hat. Für alle Informationen und Kenntnisse, die der Auftraggeber über die Software im Wege des Dekompilierens erlangt, gilt Abschnitt 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Vor jeder Einschaltung Dritter verschafft der Auftraggeber uns eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich uns gegenüber unmittelbar zur Einhaltung der in den Abschnitten 7 und 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen festgelegten Regeln verpflichtet.
- Alle anderen Verwertungshandlungen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht erlaubt.
- Mängel
- Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich bei uns geltend zu machen.
- Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Auftraggeber nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung eines mangelfreien Gegenstands/Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Auftraggeber unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder – bei einem Werkvertrag – gemäß § 637 BGB den Mangel auf unsere Kosten selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Die Selbstvornahme ist ausgeschlossen, wenn wir die Nacherfüllung zu Recht verweigert haben. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingun
- Wir sind nur dann verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen bzw. Deinstallieren und das Installieren des nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Gegenstands zu ersetzen, wenn der Auftraggeber einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch gegen uns hat.
- Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist unser Sitz in Waiblingen. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch Übermittlung eines Datenträgers, Bereitstellung eines Internetlinks zum Download oder eine E-Mail mit Lizenzschlüssel sowie telefonisch oder über andere Wege der Fernkommunikation zur Lösung etwa auftretender (De-)Installationsprobleme erfolgen.
- Eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands bzw. des Werks muss von uns ausdrücklich schriftlich übernommen werden. Eine solche Garantie liegt insbesondere nicht schon in der bloßen Nennung solcher Beschaffenheiten, wie es z.B. bei Funktionsbeschreibungen der Fall ist.
- Mängelansprüche scheiden insbesondere in folgenden Fällen aus: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Komponenten oder Rahmenbedingungen oder sonstige unsachgemäße Veränderungen durch den Auftraggeber. Wird nach Vertragsschluss auf Wunsch des Auftraggebers der Liefer- oder Leistungsumfang geändert und dadurch die Beschaffenheit oder Eignung des Liefergegenstands bzw. des von uns herzustellenden Werks im Sinne der §§ 434, 633 BGB beeinträchtigt, so scheiden Mängelansprüche des Auftraggebers insoweit aus, als die Beeinträchtigungen auf die Änderungswünsche des Auftraggebers zurückgehen.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht insbesondere für die regelmäßige Sicherung seiner Daten zu sorgen hat. Im Falle eines vermuteten Softwarefehlers sind alle zumutbaren zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
- Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Mängelansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder wegen sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; solche Mängelansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist.
- Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
- Haftung
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen allen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind – insbesondere hinsichtlich der Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns) – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Aufwendungsersatzansprüche nach § 284 BGB.
- Unberührt bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden), für Vorsatz sowie für alle vorhersehbaren sonstigen Schäden, bei denen uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für vorhersehbare sonstige Schäden in Folge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
- Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für vorhersehbare Schäden und nur bis 100.000,00 Euro.
- Geheimhaltung, Vertragsunterlagen
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse über uns, die er im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt, vertraulich zu behandeln und nicht in anderer Weise als für die Geschäftsverbindung erforderlich selbst zu nutzen oder Dritten die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über die Beendigung der Geschäftsverbindung hinaus. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die nachweislich
– allgemein bekannt sind oder ohne Verstoß gegen Satz 1 allgemein bekannt werden oder
– dem Auftraggeber schon bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wurden oder
– vom Auftraggeber ohne Verstoß gegen Satz 1 selbst entwickelt wurden oder
– aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind. - Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen wie Funktionsbeschreibungen, Zeichnungen, Berechnungen und Kostenvoranschläge behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse über uns, die er im Rahmen der Geschäftsverbindung erlangt, vertraulich zu behandeln und nicht in anderer Weise als für die Geschäftsverbindung erforderlich selbst zu nutzen oder Dritten die entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung zu ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt, auch über die Beendigung der Geschäftsverbindung hinaus. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die nachweislich
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist der in Abschnitt 4 genannte Leistungsort. Soweit unsere Auftraggeber Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben, werden ausschließlich die für unseren Sitz Waiblingen zuständigen staatlichen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
- Die Rechtsbeziehungen zu unseren Auftraggebern unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Beweislast, Änderungen, Unwirksamkeit
- Zugunsten des Auftraggebers bestehende Beweislastregeln werden von diesen Allgemeinen Lieferbedingungen nicht berührt.
- Änderungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformbestimmung. Ungeachtet ihrer Form bleiben spätere Individualabreden hiervon unberührt.
- Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Lieferbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Gültig ab Januar 2025